Artikel 6 VO (EG) 1999/2342

Regionale Höchstgrenze

(1) Ergibt die proportionale Kürzung eine Bruchzahl von prämienfähigen Tieren, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie gewährt. In diesem Falle wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

(2) Beschließen die Mitgliedstaaten, unterschiedliche Regionen festzulegen oder die bisherigen Regionen ihres Hoheitsgebiets im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zu ändern, so teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Abgrenzung der betreffenden Regionen und der entsprechenden regionalen Höchstgrenze vor dem 1. Januar des Bezugsjahres mit. Jede spätere Änderung ist der Kommission vor dem 1. Januar des Bezugsjahres mitzuteilen.

Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.

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