Artikel 5 VO (EG) 1999/2342

Haltungszeitraum

Der Haltungszeitraum beträgt zwei Monate und beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß der Erzeuger einen anderen Beginn des Zeitraums bestimmen kann, sofern dieser Tag innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung eintritt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.