Artikel 5 VO (EG) 1999/2342
Haltungszeitraum
Der Haltungszeitraum beträgt zwei Monate und beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß der Erzeuger einen anderen Beginn des Zeitraums bestimmen kann, sofern dieser Tag innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung eintritt.
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