Artikel 17 VO (EG) 1999/2342

Antrag

(1) Zusätzlich zu den Angaben im Rahmen des integrierten Systems muß der Beihilfeantrag „Tiere” oder, nach Wahl des Mitgliedstaats, der Beihilfeantrag „Flächen” gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (im folgenden: Antrag), falls die Prämie in Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beantragt wird, folgendes umfassen:

a)
eine Erklärung, aus der die einzelbetriebliche Referenzmenge hervorgeht, die dem Erzeuger am 31. März vor dem Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zur Verfügung stand. Ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt, so ist sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitzuteilen, und
b)
die Verpflichtung des Erzeugers, daß er seine einzelbetriebliche Referenzmenge während des am Tag der Antragstellung beginnenden Zwölfmonatszeitraums nicht über die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehene Höchstmenge hinaus steigern wird.

Die Bestimmung gemäß Buchstabe b) gilt jedoch nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Höchstmenge abgeschafft hat.

(2) Die Anträge müssen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Gesamtzeitraums von sechs Monaten eingereicht werden.

Der Mitgliedstaat kann innerhalb dieses Gesamtzeitraums andere Fristen für die Einreichung vorsehen.

(3) Für den Fall, daß ein Prämienantrag nach Anpassung an die individuelle Höchstgrenze gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(1) auf eine Anzahl von 2 bis 5 Tieren lautet, wird die Anzahl der Färsen, die prämienfähig sein könnten, auf 1 festgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

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