Artikel 2 VO (EG) 1999/2342
Antrag
(1) Neben den Angaben, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (im folgenden: „integriertes System” ) vorgesehen sind, enthält jeder Beihilfeantrag „Tiere” gemäß Artikel 6 Absatz 8 dieser Verordnung (im folgenden: „Antrag” )
- a)
- eine Aufschlüsselung der Zahl der Tiere nach Altersklassen,
- b)
- die Verweise auf die Tierpässe oder die Verwaltungspapiere, die die Tiere, für die der Antrag gestellt wird, begleiten.
(2) Ein Antrag darf nur für Tiere gestellt werden, die zu Beginn des Haltungszeitraums
- a)
-
im Fall von Bullen mindestens sieben Monate alt sind
oder
- b)
- im Fall von Ochsen der ersten Altersklasse mindestens sieben und höchstens 19 Monate und im Fall von Ochsen der zweiten Altersklasse mindestens 20 Monate alt sind.
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