Artikel 32 VO (EG) 1999/2342

Extensivierungsprämie

(1) Um für die Extensivierungsprämie in Frage zu kommen, müssen Erzeuger auf ihren Beihilfeanträgen „Flächen” angeben, daß sie an der Extensivierungsprämienregelung teilnehmen möchten.

(2) Von der Extensivierungsprämie ausgenommen sind Tiere, die so behandelt werden, als ob für sie die Sonderprämie gemäß Artikel 3 gewährt worden wäre.

(3) Um zu überprüfen, ob die gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ermittelte Gesamtzahl Tiere dem Besatzdichtefaktor im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht, setzt der betreffende Mitgliedstaat jährlich mindestens fünf Daten fest, an denen Tierzählungen vorgenommen werden, und teilt diese Daten der Kommission mit.

Außer in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat bestimmt, daß jeder Tag des Jahres für die Zählung in Frage kommt,

müssen die Daten der Zählungen nach dem Zufallsprinzip so festgesetzt werden, daß sie für das gesamte Jahr repräsentativ sind, und jährlich geändert werden,

und

jedes Zählungsdatum muß a posteriori festgesetzt und darf dem Erzeuger frühestens zwei Wochen nach seiner Festsetzung mitgeteilt werden.

Die Mitgliedstaaten können Tiere an diesen Tagen nach einem der folgenden Verfahren zählen:

Der Mitgliedstaat fordert den Erzeuger auf, anhand seines Bestandsregisters bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Termin die Zahl seiner Großvieheinheiten (GVE) oder die Zahl der Tiere jeder der beiden Rinderkategorien gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 anzugeben,

oder

der Mitgliedstaat berechnet die Anzahl Großvieheinheiten (GVE) anhand einer elektronischen Datenbank im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 820/97, sofern er über eine solche Datenbank verfügt und diese Datenbank nach Auffassung des Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Extensivierungsprämienregelung ausreichende Garantien für die Richtigkeit der abgespeicherten Daten bietet.

Die Anzahl Großvieheinheiten (GVE), anhand deren festgestellt wird, ob ein Erzeuger die Besatzdichtefaktoren gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 einhält, entspricht dem arithmetischen Mittel der bei den Zählungen festgestellten Großvieheinheiten, zuzüglich der Großvieheinheiten für Schafe und Ziegen, für die für dasselbe Kalenderjahr Prämienanträge gestellt wurden.

In Fällen, in denen der Mitgliedstaat bestimmt, daß jeder Tag des Jahres für die Zählung in Frage kommt, kann er jedoch vorsehen, daß die Anzahl gemäß den Buchstaben a) und b) für die Dauer der Haltung der Tiere prorata temporis berechnet wird.

Führt ein Erzeuger mittels der zu bestimmten Jahreszeiten anomal niedrigen Besatzdichten die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erforderlichen Bedingungen auf künstliche Weise herbei, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle zur Anwendung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 geeigneten Maßnahmen.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann der Mitgliedstaat dem Erzeuger die Möglichkeit geben, eine einfachere Regelung zu wählen.

In diesem Fall muß der Erzeuger in seinem Prämienantrag für „Flächen”

a)
erklären, daß er den Höchstbesatzdichtefaktor gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bis zu dem Tag, an dem er den Prämienantrag „Flächen” gestellt hat, jeden Tag eingehalten hat,

und

b)
die Verpflichtung eingehen, daß er diesen Besatzdichtefaktor vom Tag seiner Antragstellung bis zum 31. Dezember einhalten wird.

Falls der Mitgliedstaat beschlossen hat, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 anzuwenden, muß der Erzeuger auf seinem Antrag angeben, an welchen der beiden Höchstbesatzdichtefaktoren er sich hält. Der Erzeuger kann seine Entscheidung spätestens zu dem Zeitpunkt ändern, an dem eine Kontrolle seines Tierbestands angekündigt wird.

Der Erzeuger kann der zuständigen Behörde bis spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem eine Kontrolle seines Tierbestands angekündigt wird, mitteilen, daß er seine Verpflichtung nicht aufrechterhält. In diesem Fall erhält er keine Extensivierungsprämie.

Die in diesem Absatz vorgesehene Erklärung und Verpflichtung unterliegen der Kontroll- und Strafregelung des integrierten Systems.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2000 mit, wie sie hinsichtlich der Anwendung des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 den Begriff „Weideland” definieren. Jede spätere Änderung ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mitzuteilen.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei muss die ursprüngliche Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 bis spätestens 30. Oktober 2004 erfolgen.

(6) Die Kommission bestimmt spätestens am 1. November 1999, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllen.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004, welcher dieser Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt.

Zur Anwendung dieses Absatzes gilt als Erzeuger in Berggebieten jeder Erzeuger,

dessen Betrieb in einem Berggebiet liegt

oder

dessen Futterfläche zumindest zu 50 % in Berggebieten liegt.

(7) Unbeschadet des Absatzes 1 müssen Erzeuger, die die Extensivierungsprämie gemäß Absatz 6 erhalten wollen, dies auf ihrem Antrag „Tiere” angeben. Sie müssen während mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung, mindestens ebenso viele Milchkühe halten wie die Anzahl Milchkühe, für die die Extensivierungsprämie beantragt wird. Der Haltungszeitraum von sechs Monaten beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Die Anträge müssen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines vom Mitgliedstaat festzulegenden Gesamtzeitraums von sechs Monaten eingereicht werden.

In den neuen Mitgliedstaaten werden Anträge für das Jahr 2004 innerhalb eines Zeitraums von insgesamt sechs Monaten übermittelt, der von dem Mitgliedstaat festzulegen ist und im Jahr 2005 enden kann.

Der Mitgliedstaat kann innerhalb dieses Gesamtzeitraums spezifische Fristen für die Einreichung vorsehen.

(8) Die Anzahl Milchkühe, für die einem Erzeuger die Extensivierungsprämie gewährt wird, darf nicht größer sein als

a)
die Anzahl Milchkühe, die zur Erzeugung der einzelbetrieblichen Referenzmilchmenge erforderlich ist, die diesem Erzeuger am 31. März vor Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung verfügbar war, der in dem betreffenden Kalenderjahr anläuft, wobei diese Anzahl Kühe nach der in Anhang II definierten durchschnittlichen Milchleistung berechnet wird;
b)
der gesamte Kuhbestand des Betriebs, der gemäß Absatz 3 ermittelt wird, abzüglich der der individuellen Höchstgrenze des Erzeugers entsprechenden Anzahl Mutterkühe.

(9) Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Anspruch nehmen bzw. nicht mehr in Anspruch nehmen, teilen dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahrs mit.

Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.

(10) Bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors in Anwendung dieses Artikels werden nur die beiden ersten Dezimalstellen berücksichtigt.

(11) Darf aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Veterinärbehörden keines der Tiere den Produktionsbetrieb, außer zur Schlachtung, verlassen, so wird zur Anwendung dieses Artikels die Zahl der in dem Betrieb festgestellten GVE mit einem Koeffizienten von 0,8 multipliziert.

Diese Maßnahme ist auf den um 20 Tage verlängerten Zeitraum begrenzt, in der die oben genannte Entscheidung Anwendung findet und unter der Voraussetzung, dass der Erzeuger schriftlich innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Entscheidung die Präsenz der betreffenden Tiere der zuständigen Behörde mitgeteilt und alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um der Tierseuche vorzubeugen oder diese zu begrenzen.

(12) Zur Anwendung dieses Artikels wird die für den Betrieb festgestellte Anzahl Großvieheinheiten (GVE) zwischen dem 15. Oktober 2000 und dem 15. Mai 2001 mit dem Koeffizienten 0,8 multipliziert.

Diese Maßnahme gilt, sofern zur Zufriedenheit des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Tiere aufgrund der außergewöhnlichen Marktlage länger als normal im Betrieb gehalten werden.

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