Artikel 31 VO (EG) 1999/2342

Besatzdichtefaktor

(1) Für jeden Erzeuger, der für ein und dasselbe Kalenderjahr

einen Beihilfeantrag „Flächen” gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92

und

mindestens einen Antrag auf Sonderprämie oder Mutterkuhprämie

stellt, setzen die zuständigen Behörden die Zahl der Großvieheinheiten (GVE) fest, die der Anzahl Tiere entspricht, für die unter Berücksichtigung der Futterfläche des Betriebs eine Sonderprämie oder eine Mutterkuhprämie gewährt werden kann.

(2) Zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird wie folgt verfahren:

a)
Der einzelbetrieblichen Referenzmilchmenge wird Rechnung getragen, die dem betreffenden Erzeuger am 31. März vor Beginn des Zwölfmonatszeitraums der in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Anwendung der Zusatzabgabenregelung zur Verfügung steht.
b)
Die Zahl der zur Erzeugung dieser Referenzmenge erforderlichen Milchkühe wird gemäß Artikel 18 dieser Verordnung berechnet.

(3) Zur Festsetzung der Anzahl prämienfähiger Tiere wird

a)
die gemäß den Bestimmungen des integrierten Systems festgesetzte Hektarzahl mit dem Besatzdichtefaktor gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 multipliziert;
b)
von der so ermittelten Zahl die Zahl der Großvieheinheiten (GVE) abgezogen, die der Anzahl Milchkühe entspricht, die zur Erzeugung der dem Erzeuger zur Verfügung stehenden Referenzmilchmenge erforderlich sind;
c)
von der so ermittelten Zahl die Zahl der Großvieheinheiten (GVE) abgezogen, die der Zahl der Schafe und/oder Ziegen entspricht, für die ein Prämienantrag gestellt wurde.

Die so ermittelte endgültige Zahl entspricht der Höchstzahl der Großvieheinheiten (GVE), für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen jedem Erzeuger den für ihn festgestellten Besatzdichtefaktor und die sich daraus ergebende Anzahl Großvieheinheiten (GVE) mit, für die eine Prämie gewährt werden kann.

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