Artikel 30 VO (EG) 1999/2342
Antrag
(1) Die Mitgliedstaaten können aus verwaltungstechnischen Gründen vorschreiben, daß sich die Prämienanträge auf eine Mindestzahl von Tieren beziehen müssen, die jedoch nicht höher als drei sein darf.
(2) Unbeschadet der Artikel 17 Absatz 2 und 32 Absatz 7 können die Mitgliedstaaten die Zeiträume und Daten für die Stellung der Prämienanträge und die Zahl der Anträge, die ein Erzeuger je Prämienregelung und Kalenderjahr stellen darf, festlegen.
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