Artikel 29a VO (EG) 1999/2342

Rundung der Zahl der Tiere

Ergibt die Berechnung der Mindest- oder Höchstprozentzahl Färsen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 sowie gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 eine Bruchzahl von Tieren, wird sie, sofern sie kleiner als 0,5 ist, auf die nächste ganze Zahl abgerundet und, sofern sie gleich oder größer als 0,5 ist, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird bei Anwendung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Regelung im Jahr 2003 bei einem Prämienantrag für zwei Tiere die Anzahl der prämienfähigen Färsen auf ein Tier festgelegt.

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