Artikel 29 VO (EG) 1999/2342

Sonderregelung für Färsen

(1) Die Kommission entscheidet spätestens am 1. November 1999, welche Mitgliedstaaten die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllen.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004, welcher dieser Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2000, gegebenenfalls unter Angabe der von ihnen festgesetzten nationalen Höchstgrenze, mit, ob sie die Regelung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (im folgenden: „Sonderregelung” ) in Anspruch nehmen. Jede spätere Änderung ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mitzuteilen.

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 3 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.

(2) Mitgliedstaaten, die die Sonderregelung anwenden, legen Kriterien fest, die gewährleisten, daß die Prämie den Erzeugern gezahlt wird, deren Färsenbestand zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt ist. Diese Kriterien können insbesondere eine Altersgrenze und/oder Rassenauflagen umfassen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres die von ihnen festgelegten Kriterien mit. Jede spätere Änderung ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres bekanntzugeben.

Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission die ursprüngliche Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.

(3) Ergibt die proportionale Kürzung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 eine Bruchzahl von prämienfähigen Tieren, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie und gegebenenfalls der zusätzlichen einzelstaatlichen Prämie gemäß Artikel 19 und der Extensivierungsprämie gemäß Artikel 32 gewährt. In diesem Fall wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

(4) Mitgliedstaaten, die die Sonderregelung anwenden, müssen der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 hinsichtlich der zu berücksichtigenden Mindestanzahl von Tieren voll und ganz nachkommen; dies gilt für Mutterkühe, wenn der Erzeuger einen Prämienantrag für Mutterkühe gestellt hat, oder für Färsen, wenn er einen Prämienantrag für Färsen gestellt hat.

(5) Die Bestimmungen der Artikel 20 bis 28 finden im Rahmen der Sonderregelung keine Anwendung.

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