Artikel 28 VO (EG) 1999/2342

Teilansprüche

(1) Ergeben die in Anwendung dieses Abschnitts durchzuführenden Berechnungen Bruchzahlen, so wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

(2) Führt die Anwendung dieses Abschnitts entweder beim Erzeuger oder bei der nationalen Reserve zu Teilansprüchen auf die Prämie, so werden diese Teilansprüche addiert.

(3) Besitzt ein Erzeuger einen Teilanspruch, so bewirkt dieser lediglich die Zahlung des entsprechenden Teilbetrags des Einheitsbetrags der Prämie und gegebenenfalls der zusätzlichen einzelstaatlichen Prämie gemäß Artikel 19 und der Extensivierungsprämie gemäß Artikel 32.

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