Artikel 27 VO (EG) 1999/2342
Übertragung im Rahmen der nationalen Reserve
Schreibt ein Mitgliedstaat vor, daß eine Übertragung von Prämienansprüchen ohne Betriebsübertragung in Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die nationale Reserve abgewickelt wird, so wendet er einzelstaatliche Rechtsvorschriften an, die den Vorschriften der Artikel 23 bis 26 entsprechen. Darüber hinaus gilt folgendes:
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Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die vorübergehende Abtretung über die nationale Reserve abgewickelt wird.
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Bei Übertragung von Prämienansprüchen oder vorübergehender Abtretung in Anwendung der Bestimmung des ersten Gedankenstrichs wird die Übertragung auf die nationale Reserve erst wirksam, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates den die Ansprüche übertragenden bzw. abtretenden Erzeuger entsprechend unterrichtet haben; die Übertragung von der Reserve auf einen anderen Erzeuger wird erst wirksam, wenn die Behörden diesen Erzeuger entsprechend unterrichtet haben.
Diese Bestimmungen müssen überdies gewährleisten, daß der Mitgliedstaat für den anderen als den in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Teil der Ansprüche einen Betrag zahlt, der dem Betrag entspricht, der, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat, bei direkter Übertragung zwischen Erzeugern hätte gezahlt werden müssen. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, der von dem Erzeuger gefordert wird, der entsprechende Ansprüche aus den nationalen Reserven erhält.
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