Artikel 34 VO (EG) 1999/2342

Beteiligungserklärung

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß der Erzeuger, um für ein bestimmtes Kalenderjahr die Prämie zu erhalten, vor oder gleichzeitig mit der Stellung des ersten Antrags für dieses Kalenderjahr eine Beteiligungserklärung abgeben muß.

Falls der Erzeuger seine Beteiligungserklärung nicht ändert, kann der Mitgliedstaat jedoch die Gültigkeitsdauer der zuletzt eingereichten Erklärung verlängern.

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