Artikel 35 VO (EG) 1999/2342

Antrag

(1) Aus dem Beihilfeantrag „Tiere” müssen alle zur Zahlung der Schlachtprämie erforderlichen Angaben und für die nach dem 1. Januar 1998 geborenen Tiere insbesondere das Geburtsdatum hervorgehen.

Beihilfeanträge „Tiere” sind nach der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, nach dem Tag zu stellen, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und zwar innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf und die spätestens Ende Februar des Folgejahres ablaufen muß, außer in von dem betreffenden Mitgliedstaat zu entscheidenden Ausnahmefällen im Rahmen der Ausfuhr oder des Versands.

Unbeschadet der vorgenannten Frist können die Mitgliedstaaten die Zeiträume und Daten für die Stellung der Prämienanträge sowie die Zahl der Anträge, die ein Erzeuger je Kalenderjahr stellen darf, festlegen.Für das Jahr 2000 kann der Mitgliedstaat beschließen, dass die Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags für die im ersten Quartal geschlachteten oder ausgeführten Tiere bis höchstens 30. September 2000 verlängert wird.

Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß der Antrag von einer anderen Person als dem Erzeuger gestellt wird. In diesem Fall sind Name und Anschrift des Erzeugers, der die Prämie beanspruchen kann, im Antrag anzugeben.

Zusätzlich zu den im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen Angaben umfaßt jeder Prämienantrag

a)
im Fall der Prämiengewährung bei der Schlachtung eine Bescheinigung des Schlachthofs oder ein anderes vom Schlachthof ausgestelltes oder mit einer Bestätigung versehenes Papier, das zumindest die gleichen Angaben enthält, aus denen folgendes hervorgeht:

i)
Name und Anschrift des Schlachthofs (oder einen gleichwertigen Code),
ii)
das Schlachtdatum, die Ohrmarkennummern und die Schlachtnummern der Tiere,
iii)
bei Kälbern das Schlachtkörpergewicht (außer bei Anwendung von Artikel 36 Absatz 4);

b)
im Fall der Prämiengewährung bei der Ausfuhr in Drittländer

i)
Name und Anschrift des Ausführers (oder einen gleichwertigen Code),
ii)
die Ohrmarkennummern der Tiere,
iii)
die Anmeldung zur Ausfuhr unter Angabe des Alters für nach dem 1. Januar 1998 geborene Tiere und für Kälber (außer bei Anwendung von Artikel 36 Absatz 4) des Lebendgewichts, das 290 kg nicht überschreiten darf,
iv)
den Nachweis, daß das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, der auf die gleiche Weise wie für die Ausfuhrerstattung zu erbringen ist.

Der Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, daß die Angaben gemäß den Buchstaben a) und b) über eine oder mehrere vom Mitgliedstaat zugelassene Stellen, auch in elektronischer Form, übermittelt werden.

Der Mitgliedstaat kontrolliert regelmäßig und unangekündigt die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen oder Papiere und gegebenenfalls die der im vorstehenden Unterabsatz genannten Angaben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die über eine elektronische Datenbank im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 820/97 verfügen, vorsehen, daß die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die der zuständigen Behörde von den Schlachthöfen übermittelt werden, als Antrag des Erzeugers auf die Schlachtprämie gelten, sofern diese Datenbank nach Auffassung des Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Schlachtprämienregelung und gegebenenfalls der Regelung über die Sonderprämie als Schlachtprämie und/oder der Ergänzungsbeträge, wenn diese bei der Schlachtung gezahlt werden, und/oder der Saisonentzerrungsprämie ausreichende Garantien für die Genauigkeit der in ihr enthaltenen Daten bietet.

Der Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben, daß ein Antrag zu stellen ist. In diesem Fall kann er festsetzen, welche Angaben der Antrag enthalten muß.

Mitgliedstaaten, die diesen Absatz anwenden, teilen dies der Kommission vor dem 1. Januar 2000 mit. Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung vor ihrem Wirksamwerden mit.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei muss die ursprüngliche Mitteilung gemäß Unterabsatz 3 bis spätestens 30. Oktober 2004 erfolgen, wenn diese Länder beschließen, diesen Artikel anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die der Zahlstelle zur Verfügung gestellten Daten alle für die Auszahlung der Prämie erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere

a)
Angaben über die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 aufgeführten Kategorien und Mengen von Tieren, die im Bezugsjahr geschlachtet wurden,
b)
Angaben über die Einhaltung der in Artikel I1 festgelegten Voraussetzungen hinsichtlich der Altersgrenzen und des Schlachtkörpergewichts sowie über die Einhaltung des in Artikel 37 geregelten Haltungszeitraums,
c)
gegebenenfalls die Angaben, die für die Zahlung der Sonderprämie als Schlachtprämie und/oder der Ergänzungsbeträge, sofern diese bei der Schlachtung gezahlt werden, und/oder der Saisonentzerrungsprämie erforderlich sind.

(3) Für Tiere, die nach Ablauf des Haltungszeitraums des Artikels 37 innergemeinschaftlich gehandelt wurden, muß der Schlachthof das in Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a) vorgesehene Papier ausstellen, selbst wenn der Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 anwendet.

Soweit die Datenübermittlungssysteme kompatibel sind, können zwei Mitgliedstaaten jedoch übereinkommen, untereinander die Regelung gemäß Absatz 2 anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe, um zu gewährleisten, daß die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben wirksam kontrolliert werden. Zu diesem Zweck übermittelt der die Prämie auszahlende Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung stattfindet, regelmäßig eine nach Schlachthöfen aufgeschlüsselte Übersicht der Schlachtbescheinigungen (oder der gleichwertigen Informationen), die er aus dem letztgenannten Mitgliedstaat erhalten hat.

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