Artikel 36 VO (EG) 1999/2342

Gewicht und Aufmachung der Schlachtkörper

(1) Zur Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird der Kälberschlachtkörper nach dem Ausbluten, Enthäuten und Ausweiden aufgemacht ohne Kopf und ohne Füße, jedoch mit Leber, Nieren und Nierenfett.

(2) Das maßgebliche Gewicht ist das Schlachtkörpergewicht nach dem Abkühlen, oder das Gewicht des schlachtwarmen Schlachtkörpers, so schnell wie möglich nach der Schlachtung ermittelt, abzüglich 2 %.

(3) Ist der Schlachtkörper ohne Leber, Nieren und/oder Nierenfett aufgemacht, so wird das Schlachtkörpergewicht erhöht um

a)
3,5 kg für die Leber,
b)
0,5 kg für die Nieren,
c)
3,5 kg für das Nierenfett.

(4) Bei Kälbern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder der Ausfuhr weniger als fünf Monate alt sind, kann der Mitgliedstaat vorsehen, daß das Gewicht gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als eingehalten gilt.

Kann das Schlachtkörpergewicht nicht im Schlachthof festgestellt werden, so gilt die genannte Gewichtsvoraussetzung als erfüllt, wenn das Lebendgewicht des Tieres 290 kg nicht überschreitet.

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