Artikel 37 VO (EG) 1999/2342
Prämienempfänger
(1) Die Prämie wird dem Erzeuger gezahlt, der das Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr des Tieres endet, gehalten hat.
(2) Für Kälber, die vor Erreichen des dritten Lebensmonats geschlachtet werden, beträgt der Haltungszeitraum einen Monat.
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