Artikel 38 VO (EG) 1999/2342
Nationale Höchstgrenzen
(1) Die nationalen Höchstgrenzen gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind in Anhang III festgelegt.
(2) Führt die proportionale Kürzung zu einer Bruchzahl prämienfähiger Tiere, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie gewährt. In diesem Fale wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.
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