Artikel 39 VO (EG) 1999/2342
Einzelstaatliche Regelungen
Die genauen Angaben, die der Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zu übermitteln sind, umfassen folgende Einzelheiten:
- 1.
-
hinsichtlich der tierbezogenen Ergänzungsbeträge (gegebenenfalls):
- a)
- indikative Beträge je Tier, aufgeschlüsselt nach Tierkategorien, und die Gewährungsmodalitäten,
- b)
- die voraussichtlichen Gesamtausgaben für jede Tierkategorie (wobei zu präzisieren ist, ob diese Zahlungen ergänzend zur Schlachtprämie geleistet werden) und die Zahl der betroffenen Tiere,
- c)
- die spezifischen Auflagen hinsichtlich der Besatzdichte (außer bei Zahlung in Form einer Ergänzung zur Schlachtprämie),
- d)
- (gegebenenfalls) die Obergrenze für männliche Rinder je Betrieb,
- e)
- andere Angaben über die Durchführungsregelung.
Die Tierkategorien gemäß den Buchstaben a) und b) umfassen Bullen, Ochsen, Mutterkühe, Milchkühe, Färsen, für die ein Anspruch auf die Mutterkuhprämie besteht, und andere Färsen sowie alle Untergruppen von Tieren, die der Mitgliedstaat festlegt und die unter die genannten Kategorien fallen;
- 2.
-
hinsichtlich der flächenbezogenen Ergänzungsbeträge (gegebenenfalls):
- a)
- Berechnung der regionalen Grundflächen,
- b)
- indikative Hektarbeträge,
- c)
- voraussichtliche Gesamtausgaben und in Frage kommende Hektarfläche,
- d)
- andere Angaben über die Durchführungsregelung.
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