Artikel 43 VO (EG) 1999/2342

Umrechnung in Landeswährung

Die Umrechnung der Beträge der Prämien, der Extensivierungsprämie sowie der Ergänzungsprämien in Landeswährung erfolgt nach dem pro rata temporis berechneten durchschnittlichen Umrechnungskurs, der im Dezember vor dem gemäß Artikel 42 ermittelten Anrechnungsjahr gilt.

Der durchschnittliche Umrechnungskurs wird von der Kommission im folgenden Monat festgelegt.

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