Artikel 42 VO (EG) 1999/2342
Jahr der Anrechnung
Maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonder-, Mutterkuh-, Saisonentzerrungs- und Extensivierungsprämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden, und für die Zahl der Großvieheinheiten (GVE), die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde zu legen ist, ist der Tag der Antragstellung.
Wird die Sonderprämie jedoch nach einer der Optionen gemäß Artikel 8 gewährt und ist
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das Tier spätestens am 31. Dezember geschlachtet bzw. exportiert worden, und
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der Prämienantrag für dieses Tier nach diesem Stichtag gestellt worden,
so wird der Prämiensatz gewährt, der am 31. Dezember des Jahres gültig war, in dem die Schlachtung bzw. Ausfuhr stattgefunden hat.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 und von Artikel 35 Absatz 1 gilt, soweit die Sonderprämie nach einer der Optionen gemäß Artikel 8 gewährt wird und wenn das betreffende Tier zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar 2001 geschlachtet wurde und wenn auf Antrag des Erzeugers der Prämienantrag für dieses Tier bis spätestens 15. März 2001 für das Jahr 2000 gestellt wird, das Jahr 2000 als Jahr der Anrechnung und der Prämienbetrag ist der am 31. Dezember 2000 geltende Betrag.
Unbeschadet des Artikels 35 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 kann in den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab 1. Januar 2005 anzuwenden, im Rahmen der Option des Artikels 8, Absatz 1 eine Sonderprämie gewährt werden, wenn das Tier während eines Zeitraums geschlachtet wird, der vom Mitgliedstaat innerhalb der Spanne vom 1. Januar und 31. März 2005 festgesetzt wird und wenn der Prämienantrag für dieses Tier auf Ersuchen des Erzeugers spätestens am 15. April 2005 für das Kalenderjahr 2004 gestellt wird. Ochsen kommen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 am 31. Dezember 2004 für die Prämie in Betracht. In diesem Fall ist das Jahr der Gewährung 2004 und wird der am 31. Dezember 2004 geltende Prämienbetrag gewährt.
Bei der Schlachtprämie ist als Anrechnungsjahr für die Anwendung des Prämiensatzes und für die Berechnung der proportionalen Kürzung gemäß Artikel 38 das Schlacht- oder Ausfuhrjahr maßgeblich.
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