Artikel 41 VO (EG) 1999/2342
Zahlung von Vorschüssen
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort zahlt die zuständige Behörde dem Erzeuger für die Zahl der für prämienfähig befundenen Tiere einen Vorschuß in Höhe von 60 % des Betrags der Sonderprämie, der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie.
Der Mitgliedstaat kann den Vorschuß auf die Sonderprämie, die Sonderregelung für Färsen gemäß Artikel 29 und/oder die Schlachtprämie kürzen, jedoch nicht unter 40 %.
Außerdem kann der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort beschließen, dem Erzeuger einen Vorschuss von höchstens 60 % des Ergänzungsbetrags gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zu zahlen.
Der Vorschuss darf erst ab 16. Oktober des Kalenderjahrs gewährt werden, für das die Prämie beantragt oder die Ergänzungsprämie gewährt wird.
Was hingegen die Kalenderjahre 2000, 2001, 2002 und 2003 betrifft, können die Vorschüsse auf die Sonder-, Mutterkuh- und Schlachtprämie sowie auf die Ergänzungsbeiträge bis zu 80 % dieser Prämien bzw. dieser Zahlungen betragen.
(2) Die Restzahlung der Prämie oder der Ergänzungsprämie entspricht einem Betrag in Höhe des Unterschiedes zwischen dem gezahlten Vorschuss und dem Betrag der Prämie oder der Ergänzungsprämie, auf den der Erzeuger Anspruch hat.
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