Artikel 46 VO (EG) 1999/2342
Mitteilungen
(1) Ab 1. Juli 2000 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich spätestens am 15. September (hinsichtlich der Angaben über das erste Halbjahr des laufenden Jahres) bzw. am 1. März (hinsichtlich der Angaben über das zweite Halbjahr des Vorjahres) folgendes mit:
- a)
-
die Zahl der männlichen Rinder, für die die Sonderprämie beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach
- —
-
Altersklassen,
- —
-
Tierkategorien (Bullen oder Ochsen);
- b)
- die Zahl der Kühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach den Regelungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999;
- c)
- die Zahl der Tiere, für die die Schlachtprämie beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach Tiergruppen (ausgewachsene Rinder oder Kälber), wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden;
- d)
- die Zahl der Tiere, für die die Saisonentzerrungsprämie beantragt und gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Tieren, für die die Sonderprämie für die erste Altersklasse gewährt wurde, und nach Tieren, für die die Sonderprämie für die zweite Altersklasse gewährt wurde, sowie die jeder der beiden Altersklassen entsprechende Anzahl Tierhalter.
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. März 2005 die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis d), die sich auf den Zeitraum von Mai bis Dezember 2004 beziehen.
(2) Ab 2001 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr folgendes mit:
- a)
-
die Zahl der männlichen Rinder, für die die Sonderprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach
- —
-
Altersklassen,
- —
-
Tierkategorien (Bullen oder Ochsen),
unter Angabe
- —
-
der gegebenenfalls gezahlten Extensivierungsprämie (aufgeschlüsselt nach den Höchstgrenzen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999) sowie der Zahl der Erzeuger, aufgeschlüsselt nach Höchstgrenzen,
- —
-
der Zahl der Tiere, aufgeschlüsselt nach Altersklassen, für die für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der regionalen Höchstgrenze keine Sonderprämie gewährt wurde;
- b)
- die Zahl der Kühe und Färsen, für die die Mutterkuhprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach den Regelungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, unter Angabe der gegebenenfalls gewährten Extensivierungsprämie (aufgeschlüsselt nach den Höchstgrenzen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung) und der Zahl der auf die jeweilige Regelung entfallenden Erzeuger;
- c)
- die Zahl der Milchkühe, für die die Extensivierungsprämie gewährt wurde;
- d)
- die Zahl der Tiere, für die für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der nationalen Höchstgrenze für Färsen keine Prämie gewährt wurde;
- e)
-
gegebenenfalls Angaben über die Gewährung der zusätzlichen einzelstaatlichen Mutterkuhprämie, unter Angabe
- —
-
der Gewährungsmodalitäten
und
- —
-
des Prämienbetrags je Tier;
- f)
- die Zahl der Tiere, für die eine Prämie ohne Anwendung des Besatzdichtefaktors gewährt wurde, sowie die Zahl der betroffenen Erzeuger;
- g)
- die Zahl der Tiere, für die die Schlachtprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Tiergruppen (ausgewachsene Rinder oder Kälber), wobei anzugeben ist, ob die Prämie bei der Schlachtung oder bei der Ausfuhr gewährt wurde, sowie die Zahl der auf die jeweilige Untergliederung entfallenden Erzeuger.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ab dem Jahr 2001 spätestens am 31. Juli jedes Kalenderjahrs und aufgeschlüsselt nach Tiergruppen mit, für wieviele Tiere für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der nationalen Höchstgrenzen keine Schlachtprämie gewährt wurde.
(4) Für die Mitteilung der in diesem Artikel vorgesehenen Angaben verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IV festgelegten Tabellen.
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