Präambel VO (EG) 1999/2377
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Spargel ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 454/92 der Kommission vom 26. Februar 1992 zur Festsetzung der Qualitätsnorm für Spargel(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97(4), muß mehrfach geändert werden. Um die Rechtsklarheit zu gewährleisten, muß die Verordnung (EWG) Nr. 454/92 aufgehoben und durch eine Neufassung ersetzt werden. Im Interesse der Transparenz auf dem Weltmarkt ist es angezeigt, der Norm für Spargel Rechnung zu tragen, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen empfohlen worden ist.
- (2)
- Die Größensortierung sollte vereinfacht werden, damit sie mit den sich ändernden Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen, insbesondere mit den Anforderungen der Groß- und Verbrauchermärkte in Einklang steht. Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen über die Größensortierung des Spargels nach dem Durchmesser zu lockern und der Mindestdurchmesser des Grünspargels und des violett-grünen Spargels auf 3 mm zu verringern. Dank dieser Änderungen können dünner Grünspargel und Triguero-Spargel unter denselben Bedingungen wie die übrigen Spargelsorten vermarktet werden.
- (3)
- Dank Anwendung dieser Norm muß es möglich sein, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
- (4)
- Die betreffende Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet ist. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen. Da es sich bei der Klasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.
- (2)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
- (3)
ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 29.
- (4)
ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 11.
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