Artikel 4 VO (EG ) 1999/2424

(1) Die Ausstellungsbehörde gemäß Anhang II muß folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie muß als solche von dem betreffenden Ausfuhrland anerkannt sein;
b)
sie muß sich verpflichten, Zeugniseintragungen zu überprüfen;
c)
sie muß sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle Angaben mitzuteilen, die zur Überprüfung der Eintragungen im Echtheitszeugnis, insbesondere der Zeugnisnummer und der Angaben über den Einführer, den Empfänger, das Bestimmungsland, das Erzeugnis und das Nettogewicht, sowie des Unterzeichnungsdatums erforderlich sind.

(2) Die Kommission kann das Verzeichnis in Anhang II ändern, wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Ausstellungsbehörde einer ihrer Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

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