Artikel 3 VO (EG ) 1999/2424
(1) Die Echtheitszeugnisse gemäß Artikel 2 werden nach dem Muster in Anhang I als Original mit zwei Kopien ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Das Zeugnis kann auch in einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt werden.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Einfuhrlizenzantrag gestellt wird, können eine Übersetzung des Echtheitszeugnisses verlangen.
(2) Das Zeugnisformat ist 210 × 297 mm, mit einem Papiergewicht von mindestens 40 g/m2. Das Zeugnisoriginal ist weiß, die erste Kopie rosa und die zweite Kopie gelb.
(3) Sowohl das Original als auch die Kopien können maschinen- oder handschriftlich abgefaßt werden. In letzterem Fall werden schwarze Tinte und Druckbuchstaben zur Auflage gemacht.
(4) Jedes einzelne Zeugnis hat eine Seriennummer, der der Name des Ausstellungslandes nachgestellt ist.
Die Kopien tragen dieselbe Seriennummer wie das Original, der ebenfalls der Name des Ausstellungslandes nachgestellt ist.
(5) Die Fleischdefinition gemäß Artikel 1 Absatz 3 ist im Zeugnis deutlich anzugeben.
(6) Die Zeugnisse sind nur gültig, wenn sie einen ordnungsgemäßen Sichtvermerk einer Ausstellungsbehörde gemäß Anhang II tragen.
(7) Die Zeugnisse sind mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehen, wenn Datum und Ausstellungsort angegeben sind und sie das Amtssiegel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der unterzeichnungsbefugten Person(en) tragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.