Artikel 2 VO (EG ) 1999/2424

Für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 muß zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden, die nach folgenden Bestimmungen erteilt wurde:

a)
Das Original und eine Kopie des gemäß den Artikeln 3 und 4 ausgestellten Echtheitszeugnisses werden der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf die erste Einfuhrlizenz vorgelegt, die sich auf dieses Zeugnis bezieht.

Das Original des Echtheitszeugnisses wird von der genannten Behörde verwahrt.

b)
Ein Echtheitszeugnis kann für die Ausstellung mehrerer Einfuhrlizenzen verwendet werden, sofern die im Zeugnis angegebenen Mengen nicht überschritten werden. Werden auf der Grundlage eines Echtheitszeugnisses mehrere Einfuhrlizenzen erteilt, so wird die zugeteilte Menge von der zuständigen Behörde auf dem Echtheitszeugnis vermerkt.
c)
Die zuständige Behörde darf Einfuhrlizenzen erst ausstellen, wenn sie sichergestellt hat, daß alle Angaben im Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die von der Kommission wöchentlich übermittelt werden. Die Lizenzen werden unmittelbar danach erteilt.
d)
Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:

Εntbeintes, getrocknetes Rindfleisch — Verordnung (EG) Nr. 2424/1999

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