Artikel 1 VO (EG ) 1999/2424

(1) Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres wird ein mehrjähriges Zollkontingent in Höhe von 700 t entbeintem, getrocknetem Rindfleisch des KN-Codes ex02102090 eröffnet.

Das Kontingent erhält die Seriennummer 09.4201.

(2) Im Rahmen des Kontingents gemäß Absatz 1 wird lediglich ein Wertzoll erhoben.

(3) Im Rahmen des genannten Kontingents darf nur entbeintes, getrocknetes Rindfleisch eingeführt werden, das folgender Definition entspricht:

„Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %) und mit einem pH-Wert des frischen Fleisches zwischen 5,4 und 6,0; gesalzen, gewürzt, gepreßt, ausschließlich an der Luft getrocknet und mit leichtem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Das Gewicht des Enderzeugnisses beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.