Präambel VO (EG ) 1999/2424

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates vom 22. Oktober 1999 zur Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von entbeintem, getrocknetem Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 wird ein mehrjähriges Einfuhrzollkontingent für 700 t entbeintes, getrocknetes Rindfleisch eröffnet. Für dieses Kontingent sind die Durchführungsvorschriften festzulegen.
(2)
Das Kontingent betrifft Rindfleisch des KN-Codes ex02102090. Die betreffenden Erzeugnisse sollten genau definiert werden. Zu Kontrollzwecken ist für die im Rahmen dieses Kontingents getätigten Einfuhren ein Echtheitszeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß das Fleisch genau der fraglichen Definition entspricht. Daher ist es angezeigt, ein Muster für die Zeugnisse mit genauen Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen.
(3)
Zur Verwaltung der Einfuhren sollten Einfuhrlizenzen vorgesehen werden. Nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(3), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2648/98(5), sollten insbesondere Vorschriften für die Antragstellung und die für die Anträge und Lizenzen erforderlichen Angaben festgelegt werden.
(4)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen von der Überprüfung insbesondere der Angaben in den Echtheitszeugnissen abhängig gemacht werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 gilt ab 1. Juli 1999. Entsprechend sollte vorgesehen werden, daß die Zölle, die im Rahmen des Jahreskontingents auf die betreffenden Einfuhren gezahlt wurden, zwischen dem 1. Juli und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zurückerstattet werden. Zur künftigen Verwaltung des Kontingents müssen diese Einfuhren so schnell wie möglich identifiziert werden. Anträge auf Rückerstattung müssen bis spätestens 1. Dezember 1999 gestellt werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 26.10.1999, S. 2.

(2)

ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(3)

ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

(4)

ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(5)

ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 39.

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