Artikel 7 VO (EG ) 1999/2424

Die zuständigen Behörden der Ausfuhrländer übermitteln der Europäischen Kommission Muster der von ihren Ausstellungsbehörden verwendeten Amtssiegel sowie die Namen und Unterschriftenmuster der zur Unterzeichnung von Echtheitszeugnissen befugten Personen. Die Kommission leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

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