Artikel 8 VO (EG ) 1999/2424

(1) Für Einfuhren, die im Rahmen des Jahreskontingents gemäß Artikel 1 und auf der Grundlage von Einfuhrlizenzen getätigt wurden, die zwischen dem 1. Juli 1999 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilt wurden, wird die Differenz zwischen den gezahlten Zöllen und dem Wertzoll gemäß Artikel 1 Absatz 2 dem Einführer auf Antrag zurückerstattet.

Spätestens am 21. Januar 2000 muß der Antrag auf Rückerstattung gemäß den Artikeln 878 bis 898 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(*) gestellt werden und muß ihm eine Kopie der im Hinweis für die Importeure betreffend die Einfuhr getrockneten Rindfleisches(**) genannten Bescheinigung oder eine von der in Anhang II aufgeführten Behörde erteilte Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, daß das betreffende Fleisch den verfügbaren Produktionsunterlagen zufolge der Definition von Artikel 1 Absatz 3 entspricht.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission(1) bis spätestens am 28. Januar 2000 eine Kopie des Antrags auf Rückerstattung.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 beschließt die Kommission nach dem 28. Januar 2000 so bald wie möglich, in welchem Umfang Rückerstattungsanträgen stattgegeben werden kann. Überschreiten die in den Anträgen angegebenen Mengen das Jahreskontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1, so setzt die Kommission einen auf diese Mengen anzuwendenden einzigen Kürzungssatz fest.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(**)

ABl. C 266 vom 21.9.1999, S. 5.

(1)

DG Agriculture, Fax 00(32-2)295 36 13.

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