Artikel 1 VO (EG) 1999/2430
Die vorläufigen Zulassungen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Zusatzstoffe werden durch Zulassungen ersetzt, die der in der zweiten Spalte des Anhangs I genannten und für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person gewährt werden.
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