Artikel 2 VO (EG) 1999/2430

Die vorläufigen Zulassungen der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Zusatzstoffe werden durch vorläufige Zulassungen ersetzt, die der in der zweiten Spalte des Anhangs II genannten und für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person gewährt werden.

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