Präambel VO (EG) 1999/2561
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Erbsen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzusetzen sind. Die Verordnung Nr. 58 der Kommission zur Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen für einige Erzeugnisse in Anhang I B der Verordnung Nr. 23(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97(4), ist zahlreiche Male geändert worden, so daß die rechtliche Klarheit nicht mehr gewährleistet ist.
- (2)
- Daher ist es notwendig, eine Neufassung der Regelung vorzunehmen und Anhang I 3 der Verordnung Nr. 58 zu streichen. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt ist es hierbei angezeigt, der Norm für Erbsen Rechnung zu tragen, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen empfohlen worden ist.
- (3)
- Die Anwendung dieser Norm hat den Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zu einer besseren Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
- (4)
- Die Norm ist auf allen Vermarktungsstufen anwendbar. Der Transport über eine große Entfernung, eine längere Lagerung oder die einzelnen Behandlungen können aufgrund der biologischen Entwicklung oder der Verderblichkeit der Erzeugnisse bestimmte Beeinträchtigungen zur Folge haben. Diese Beeinträchtigungen sind bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand zu berücksichtigen.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.
- (2)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
- (3)
ABl. 56 vom 7.7.1962, S. 1606/62.
- (4)
ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 11.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.