Artikel 12 VO (EG) 1999/2702
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 37 der Verordnung Nr. 136/66/EWG eingesetzten „Verwaltungsausschuß für Fette” und den durch die entsprechenden Artikel anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen eingesetzten Verwaltungsausschüssen unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgelegt.
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