Artikel 12a VO (EG) 1999/2702

Vor der Erstellung des Verzeichnisses und der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß Artikel 7, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 7a oder der Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 kann die Kommission folgende Gremien konsultieren:

a)
die Ständige Gruppe „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse” des Beratenden Ausschusses „Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung” ;
(b)
technische „Ad-hoc” -Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 1 und/oder Sachverständigen für Verkaufsförderung und Werbung zusammensetzen.

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