Artikel 7 VO (EG) 1999/2702

(1) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstaben a), b), c), d) und e) erarbeiten die Branchenverbände und/oder Dachverbände, die den bzw. die betreffenden Sektoren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene vertreten, vorbehaltlich des Artikels 6 Vorschläge für Absatzförderungs- und Informationsprogramme mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren.

Die Mitgliedstaaten erstellen Leistungsverzeichnisse mit Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Programme.

(2) Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen die Zweckmäßigkeit jedes vorgeschlagenen Programms sowie seine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 angenommenen Leitlinien sowie mit dem betreffenden Leistungsverzeichnis. Außerdem prüfen sie das Preis-Leistungs-Verhältnis der Programme.

Nach Prüfung des bzw. der Programme erstellen die Mitgliedstaaten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine Liste der Programme und verpflichten sich, sich an deren Finanzierung zu beteiligen.

(3) Der bzw. die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Programme und eine Kopie der Programme.

Stellt die Kommission fest, dass ein vorgeschlagenes Programm oder bestimmte darin enthaltene Maßnahmen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen oder kein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten, so teilt sie innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 noch festzulegenden Frist dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten mit, dass das Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Programm als förderfähig.

Der bzw. die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Bemerkungen der Kommission und übermitteln der Kommission innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 noch festzulegenden Frist die im Einvernehmen mit der beteiligten Organisation überarbeiteten Programme.

(4) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2, welche Programme genehmigt werden, und über die entsprechende Mittelausstattung. Programme, die von mehr als einem Mitgliedstaat vorgelegt werden oder Aktionen in mehr als einem Drittland vorsehen, erhalten Vorrang.

(5) Die beteiligte Organisation wählt im Wege eines mit allen geeigneten Mitteln vorgenommenen Wettbewerbs die Durchführungsstellen aus, die die Programme durchführen. Unter bestimmten Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen sind, kann der beteiligten Organisation jedoch gestattet werden, bestimmte Teile des Programms selber durchzuführen.

(6) Die Kommission kann nach in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Mindest- und/oder Höchstgrenzen für die tatsächlichen Kosten der im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Programme festsetzen. Diese Grenzen für die Kosten können je nach Art des Programms unterschiedlich sein. Die Kriterien hierfür können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

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