Artikel 6 VO (EG) 1999/2702
Werden Maßnahmen insbesondere im Sektor Olivenöl und Tafeloliven beschlossen, so kann die Gemeinschaft diese mit Hilfe des Internationalen Olivenölrats durchführen.
Für die anderen Sektoren kann die Gemeinschaft die Unterstützung anderer internationaler Organisationen in Anspruch nehmen, die gleichartige Garantien bieten.
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