Artikel 5 VO (EG) 1999/2702

(1) Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt die Kommission alle zwei Jahre ein Verzeichnis der Erzeugnisse und der Märkte nach Artikel 3 bzw. Artikel 4.

Erforderlichenfalls kann dieses Verzeichnis jedoch zwischenzeitlich geändert werden.

(2) Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission Leitlinien festlegen, in denen die Strategie präzisiert wird, nach denen sich die Vorschläge für die Informations- und Absatzförderungskampagnen für bestimmte oder alle Erzeugnisse gemäß Absatz 1 zu richten haben.

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