Artikel 8 VO (EG) 1999/2702
(1) Die Kommission wählt nach dem Verfahren der öffentlichen oder der beschränkten Ausschreibung folgendes aus:
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gegebenenfalls den oder die technischen Inspektoren, der/die mit der Bewertung der vorgeschlagenen Programme einschließlich der vorgeschlagenen Durchführungsstellen beauftragt wird/werden;
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die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a beauftragte(n) Stelle(n).
(2) Die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 betraute Stelle muß oder müssen die betrauten Stellen über die nötige Fachkenntnis in bezug auf die betreffenden Erzeugnisse und Bestimmungsmärkte sowie über die erforderlichen Mittel für eine möglichst wirksame Durchführung der Maßnahmen unter Berücksichtigung der europäischen Dimension der fraglichen Programme verfügen.
(3) Eine Begleitgruppe, die sich aus Vertretern der Kommission, der betroffenen Mitgliedstaaten und der beteiligten Berufsverbände/branchenübergreifenden Organisationen zusammensetzt, überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle der Programme gemäß Artikel 7 und die Zahlungen im Zusammenhang mit den Programmen zuständig. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen eines genehmigten Programms erstellte Informations- und Werbematerial mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
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