Artikel 9 VO (EG) 1999/2702
(1) Unbeschadet des Absatzes 4 finanziert die Gemeinschaft die Maßnahmen gemäß Artikel 7a vollständig. Die Gemeinschaft trägt auch vollständig die Kosten für die gemäß Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich ausgewählten technischen Inspektoren.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß Artikel 7 darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Programmen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr diesen Höchstbetrag nicht überschreiten.
(3) Die beteiligten Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der Programme gemäß Artikel 7; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen. Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen wird zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem das Programm der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt wird. Der Beitrag der Mitgliedstaaten und/oder der beteiligten Organisationen kann auch aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammen.
(4) Bei Anwendung von Artikel 6 gewährt die Gemeinschaft der betreffenden internationalen Organisation nach Genehmigung des Programms eine angemessene finanzielle Unterstützung.
(5) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden keine Anwendung auf die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammenden finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und/oder beteiligten Organisationen bei Programmen, für die gemäß Artikel 36 des Vertrags eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden kann und die die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 genehmigt hat.
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