Präambel VO (EG) 1999/2702

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der geltenden Regelung kann die Gemeinschaft für eine begrenzte Anzahl von Agrarerzeugnissen Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern durchführen. Die bisher erzielten Ergebnisse sind sehr positiv.
(2)
Angesichts der bisherigen Erfahrungen, der Entwicklungsperspektiven der Märkte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft sowie des neuen Kontextes des internationalen Handels ist es angezeigt, im Hinblick auf die Drittlandsmärkte eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik zu entwickeln.
(3)
Eine solche Politik kann die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sinnvoll ergänzen und verstärken, insbesondere indem das Ansehen der Gemeinschaftserzeugnisse auf den internationalen Märkten vor allem im Hinblick auf Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln gefördert wird. Dies kann dadurch, daß es zur Erschließung neuer Absatzmärkte beiträgt, auch einen Multiplikatoreffekt für nationale oder private Initiativen haben.
(4)
Es sollten die Kriterien für die Auswahl der betreffenden Erzeugnisse und der Märkte festgelegt werden. Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind jedoch nicht von dem System ausgeschlossen.
(5)
Die Gemeinschaft sollte im allgemeinen nur einen Teil der Kosten der Maßnahmen übernehmen, um die beteiligten Organisationen sowie die interessierten Mitgliedstaaten mit in die Verantwortung einzubeziehen. In Sonderfällen kann es jedoch zweckmäßig sein, keine finanzielle Beteiligung des betroffenen Mitgliedstaats zu verlangen.
(6)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sollte die Durchführung der Maßnahmen mittels geeigneter Verfahren auf Stellen übertragen, die über die notwendigen Strukturen und Kompetenzen verfügen.
(7)
Da der Internationale Olivenölrat mit seinen Fördermaßnahmen bereits Erfahrungen gewonnen und Ergebnisse erzielt hat, sollte die Kommission diesem weiterhin die Durchführung von Maßnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich übertragen können. Auch für andere Erzeugnisse sollte auf die Unterstützung ähnlicher internationaler Organisationen zurückgegriffen werden können.
(8)
Um die ordnungsgemäße Durchführung der Programme sowie die Wirkung der Maßnahmen überwachen zu können, sollte eine wirksame Begleitung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie eine Bewertung der Ergebnisse durch eine unabhängige Stelle vorgesehen werden.
(9)
Die Verordnungen Nr. 136/66/EWG(4), (EWG) Nr. 1308/70(5) und (EG) Nr. 2275/96(6) sind entsprechend zu ändern.
(10)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des genannten Beschlusses angenommen werden. In diesem Kontext handeln die betroffenen Verwaltungsausschüsse gemeinsam —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 32 vom 6.2.1999, S. 12.

(2)

ABl. C 219 vom 30.7.1999.

(3)

ABl. C 169 vom 16.6.1999, S. 8.

(4)

Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1996 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 172 vom 30.9.1966, S. 3025). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32).

(5)

Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1.) Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates vom 22. November 1996 zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 7).

(7)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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