Artikel 1 VO (EG) 1999/2702
(1) Die Gemeinschaft kann Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel in Drittländern ganz oder teilweise finanzieren.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein, noch die Erzeugnisse eines bestimmten Mitgliedstaats begünstigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.