Artikel 1 VO (EG) 1999/2702

(1) Die Gemeinschaft kann Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel in Drittländern ganz oder teilweise finanzieren.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein, noch die Erzeugnisse eines bestimmten Mitgliedstaats begünstigen.

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