Artikel 2 VO (EG) 1999/2702
Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 1 handelt es sich um
- a)
- Öffentlichkeitsarbeit, Förder- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in den Bereichen Qualität, Hygiene, Lebensmittelsicherheit, Ernährung, Etikettierung sowie Tier- und Umweltschutz hervorzuheben;
- b)
- Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, insbesondere mit Ständen der Gemeinschaft;
- c)
- Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft sowie über sonstige gemeinschaftliche Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten grafischen Symbole;
- d)
- Informationskampagnen über das Gemeinschaftssystem der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.), der Tafelweine und der Spirituosen mit geographischer Angabe;
- e)
- Studien über neue Märkte, die zur Erschließung weiterer Absatzmöglichkeiten erforderlich sind;
- f)
- hochrangige Handelsdelegationen;
- g)
- Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Förder- und Informationsmaßnahmen.
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