Artikel 2 VO (EG) 1999/2702

Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 1 handelt es sich um

a)
Öffentlichkeitsarbeit, Förder- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in den Bereichen Qualität, Hygiene, Lebensmittelsicherheit, Ernährung, Etikettierung sowie Tier- und Umweltschutz hervorzuheben;
b)
Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, insbesondere mit Ständen der Gemeinschaft;
c)
Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft sowie über sonstige gemeinschaftliche Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten grafischen Symbole;
d)
Informationskampagnen über das Gemeinschaftssystem der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.), der Tafelweine und der Spirituosen mit geographischer Angabe;
e)
Studien über neue Märkte, die zur Erschließung weiterer Absatzmöglichkeiten erforderlich sind;
f)
hochrangige Handelsdelegationen;
g)
Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Förder- und Informationsmaßnahmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.