Artikel 3 VO (EG) 1999/2702
Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 können insbesondere folgende Erzeugnisse betreffen:
- a)
- für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, für die Ausfuhrmöglichkeiten oder neue Absatzmärkte in Drittländern bestehen, insbesondere ohne Gewährung von Erstattungen;
- b)
- typische Erzeugnisse oder Qualitätserzeugnisse mit besonders hohem Mehrwert.
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