Artikel 3 VO (EG) 1999/2702

Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 können insbesondere folgende Erzeugnisse betreffen:

a)
für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, für die Ausfuhrmöglichkeiten oder neue Absatzmärkte in Drittländern bestehen, insbesondere ohne Gewährung von Erstattungen;
b)
typische Erzeugnisse oder Qualitätserzeugnisse mit besonders hohem Mehrwert.

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