Artikel 2 VO (EG) 1999/2759

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

(1) Landwirtschaftliche Investitionen können entsprechend Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 mit Ausnahme von Artikel 7 gefördert werden.

(2) Investitionsbeihilfen werden für landwirtschaftliche Betriebe gewährt,

die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe den einzelstaatlichen Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz genügen und

deren Wirtschaftlichkeit nach Abschluß der Investitionen glaubhaft dargelegt wird.

Wenn Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz aus dem gemeinschaftlichen Besitzstand zum Zeitpunkt der Antragstellung neu eingeführt wurden, muß der Betrieb diese jedoch erst nach Abschluß der Investitionen erfüllen.

(3) Jedes Bewerberland setzt Höchstsätze für die beihilfefähigen Gesamtinvestitionen sowie geeignete Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Landwirte fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.