Artikel 3 VO (EG) 1999/2759
Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen
(1) In Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehene Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I EG-Vertrag fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen der Fischerei, können gefördert werden. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse müssen aus Bewerberländern oder der Gemeinschaft stammen. Investitionen im Einzelhandel sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Beihilfen werden den Personen gewährt, die letztlich die Kosten der Investitionen in Betrieben tragen, die die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung erfüllen.
Wenn Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz aus dem gemeinschaftlichen Besitzstand zum Zeitpunkt der Antragstellung neu eingeführt wurden, hängt die Entscheidung über die Beihilfegewährung jedoch davon ab, ob der Betrieb diese Anforderungen nach Abschluss der Investitionen erfüllt.
(2) Die zuschussfähigen Ausgaben können insbesondere umfassen:
- a)
- Bau und Erwerb von Immobilien mit Ausnahme des Grunderwerbs,
- b)
- neue Maschinen und Ausrüstungen einschließlich EDV-Software; von Fall zu Fall kann die Kommission jedoch auch den Erwerb von gebrauchten Ausrüstungen genehmigen, sofern besondere Garantien vor allem hinsichtlich der Herkunft und der technischen Spezifikation geboten werden,
- c)
- zusätzlich zu den Ausgaben nach den Buchstaben a) und b) bis zu einem Höchstsatz von 12 % dieser Ausgaben: allgemeine Kosten wie Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare, Projektstudien, Erwerb von Patenten und Lizenzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.