Artikel 4 VO (EG) 1999/2759

Landwirtschaftliche Umweltmaßnahmen

(1) Maßnahmen nach Titel II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können unter den dort festgelegten Voraussetzungen gefördert werden, sofern es sich um Pilotprojekte handelt.

(2) Die Maßnahmen müssen praktische Erfahrungen bei der Durchführung landwirtschaftlicher Umweltmaßnahmen auf Ebene der Verwaltung und der landwirtschaftlichen Betriebe zum Ziel haben.

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