Artikel 5 VO (EG) 1999/2759
(1) Berufsbildungsmaßnahmen können gefördert werden, um zur Verbesserung der erforderlichen beruflichen Qualifikationen von Landwirten und anderen mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten befassten Personen sowie zu ihrer Umstellung auf andere Tätigkeiten beizutragen. Außerdem können Berufsbildungsmaßnahmen für andere Personen gefördert werden, die potenziell mit förderfähigen Tätigkeiten im Rahmen des Programms befasst sind, mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999.
(2) Bei der Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen sind Lehrgänge oder Praktika ausgeschlossen, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge des Sekundar- oder Tertiärbereichs sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.