Artikel 6 VO (EG) 1999/2759

Erzeugervereinigungen

(1) Die Gründung von Erzeugervereinigungen und deren Betrieb können in den ersten fünf Jahren nach ihrer Anerkennung gefördert werden.

(2) Dieser Artikel gilt für Erzeugervereinigungen, die mit dem Zweck gegründet wurden, die Erzeugung und das Angebot der angeschlossenen Erzeuger gemeinsam den Erfordernissen des Marktes anzupassen, ihre Erzeugnisse gemeinsam zu vermarkten, einschließlich Zentralisierung des Absatzes, Vorbereitung für den Verkauf und Belieferung von Großabnehmern, und gemeinsame Regeln zur Information über die Erzeugung, insbesondere über Ernte- und Angebotsmengen aufzustellen, und von einem Bewerberland offiziell anerkannt wurden.

(3) Die Beihilfe für nach dem 1. Januar 2000 anerkannte Erzeugervereinigungen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Anerkennung wird als Pauschalbeitrag zu ihren Gründungs- und Betriebskosten gewährt.

(4) Die Beihilfe nach Absatz 3 bestimmt sich für jede Erzeugervereinigung nach der jährlich vermarkteten Erzeugung und überschreitet nicht folgenden Prozentsatz bzw. Betrag:

a)
im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr 5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 % eines Werts der vermarkteten Erzeugung bis zu 1000000 EUR und
b)
im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr 2,5 %, 2,5 %, 2,0 %, 1,5 % bzw. 1,5 % eines Werts der vermarkteten Erzeugung von über 1000000 EUR,
c)
je Erzeugerorganisation jedoch höchstens

100000 EUR im ersten Jahr,

100000 EUR im zweiten Jahr,

80000 EUR im dritten Jahr,

60000 EUR im vierten Jahr,

50000 EUR im fünften Jahr

und wird in jährlichen Tranchen ausgezahlt.

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