Artikel 7 VO (EG) 1999/2759
Forstwirtschaft
(1) Maßnahmen nach den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können unter den dort festgelegten Voraussetzungen gefördert werden.
Die Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Produktionspotentials darf jedoch nur gefördert werden, wenn die Kommission feststellt, dass eine außergewöhnliche Naturkatastrophe gleich welcher Ursache stattgefunden hat.
(2) Beihilfen werden gewährt für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, sofern diese Pflanzungen den örtlichen Gegebenheiten angepaßt und umweltverträglich sind.
Zusätzlich zu den Anpflanzungskosten können die Beihilfen eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar zur Deckung der Unterhaltskosten für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren umfassen.
(3) Beihilfen für behördliche Aufforstungen decken lediglich die Anlegungskosten.
(4) Beihilfen zur Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen werden nicht gewährt für die Anpflanzung von Weihnachtsbäumen.
(5) Bei Aufforstungen mit schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit werden die Beihilfen nur für die Anpflanzungskosten gewährt.
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