Artikel 8 VO (EG) 1999/2759

Zuschussfähigkeit und Beihilfeintensität

(1) Ausgaben für Maßnahmen nach Artikel 2 bis 7 dieser Verordnung und für jede andere Maßnahme nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 sind im Rahmen der Gemeinschaftsförderung nur zuschußfähig, wenn sie Teil eines nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigten Programms zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums sind.

(2) Die Ausgaben sind nur zuschussfähig, wenn sie von der Durchführungsstelle ab dem Tag der Entscheidung der Kommission, die Durchführungsstelle mit der finanziellen Verwaltung zu beauftragen, oder ab den in der Entscheidung festgesetzten Daten getätigt wurden. Ein Vorhaben ist nur zuschussfähig, wenn alle Dienstleistungen, Bauarbeiten, Ausrüstungsgüter und Waren ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder einem Bewerberland haben. Falls er dazu aufgefordert wird, muss der Endempfänger in der Lage sein, den Ursprung der Inputs in Arbeiten oder Dienstleistungsverträge anhand aller zulässigen Belege nachzuweisen.

Die Zuschußfähigkeit der Ausgaben endet mit dem Beitritt des betreffenden Bewerberlandes oder spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres 2006.

(3) Eine Maßnahme bleibt nur zuschußfähig, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Bewilligung der Zahlung durch die Zahlstelle des Bewerberlandes keine erhebliche Veränderung erfolgt, die

a)
ihre Art oder ihre Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft,
b)
auf die Änderung der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder auf die Aufgabe oder Änderung des Standorts einer Produktionsaktivität zurückzuführen ist.

(4) Für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Junglandwirt” : ein Landwirt, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Beihilfegewährung jünger als 40 Jahre ist und ausreichende berufliche Fähigkeiten besitzt;
b)
„Berggebiete” : die Berggebiete gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;
c)
„öffentliche Beihilfe” : jegliche öffentliche Beihilfe, auch wenn sie nicht im Rahmen des Programms gewährt wurde.

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